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AGB und Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für Schulen und Bildungseinrichtungen

Stand: 15. August 2026

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  1. § 1 Anbieter, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Bedingungen
  2. § 2 Berechtigte Einrichtungen und Vertretungsbefugnis
  3. § 3 Vertragsschluss und Kostenfreiheit
  4. § 4 Leistungsumfang des Schulzugangs
  5. § 5 Konten, Rollen und Klassen- oder Zugangscodes
  6. § 6 Minderjährige, Information und erforderliche Zustimmungen
  7. § 7 Datenschutzrechtliche Rollen
  8. § 8 Pädagogisch zulässige Verwendung
  9. § 9 Pflichten der Einrichtung bei der Durchführung
  10. § 10 Unterrichtsmaterialien, Ausdrucke und Kennzeichen
  11. § 11 Meldungen, Moderation und Sperrung
  12. § 12 Verfügbarkeit und Änderungen des Schulangebots
  13. § 13 Laufzeit und Beendigung
  14. § 14 Haftung und Verantwortlichkeit
  15. § 15 Änderungen, Recht und Gerichtsstand

Für öffentliche und private Schulen, Schulträger, Bildungseinrichtungen, Berufsorientierungsstellen und deren autorisierte Lehr-, Beratungs- und Verwaltungskräfte.

Grundprinzip der Schulnutzung

  • Die Schule organisiert den Zugang; der einzelne Jugendliche behält die Kontrolle über sein persönliches Ergebnis.
  • Individuelle Testantworten und Match-Ergebnisse werden Lehrkräften nicht automatisch offengelegt.
  • AZUBI-O-MAT darf zur Berufsorientierung, nicht zur Benotung, Disziplinierung oder verbindlichen Auswahl von Schülerinnen und Schülern eingesetzt werden.
  • Soweit AZUBI-O-MAT personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag einer Schule verarbeitet, wird hierfür eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Bedingungen

(1) Anbieter ist die im Impressum von https://azubi-o-mat.de ausgewiesene Betreiber-Rechtsperson.

(2) Diese Bedingungen gelten für die institutionelle, pädagogische und organisatorische Nutzung von AZUBI-O-MAT durch Schulen, Schulträger, Bildungseinrichtungen, Berufsorientierungsstellen und vergleichbare nicht primär werbende Einrichtungen sowie durch deren autorisierte Beschäftigte.

(3) Für die persönliche Nutzung durch Jugendliche gilt ergänzend Dokument 1. Soweit eine Einrichtung kostenpflichtige Unternehmensprofile oder Stellenanzeigen bucht, gilt für diesen geschäftlichen Leistungsbereich Dokument 3.

(4) Individuelle Vereinbarungen, landesrechtliche Vorgaben und eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gehen diesen Bedingungen im jeweiligen Regelungsbereich vor.

§ 2 Berechtigte Einrichtungen und Vertretungsbefugnis

(1) Ein Schul- oder Institutionskonto darf nur durch eine Person angelegt werden, die von der jeweiligen Einrichtung hierzu befugt ist.

(2) Die registrierende Person bestätigt, dass die angegebenen Einrichtungsdaten richtig sind und sie Erklärungen für die Einrichtung abgeben oder deren Genehmigung einholen darf. Der Betreiber kann geeignete Nachweise, insbesondere eine dienstliche E-Mail-Adresse, Bestätigung des Schulträgers oder vergleichbare Unterlagen, verlangen.

(3) Ein als „verifiziert“ gekennzeichnetes Schul- oder Institutionskonto bestätigt nur die durchgeführte formale Prüfung. Es enthält keine Aussage über pädagogische Qualität, Akkreditierung oder staatliche Anerkennung, soweit dies nicht ausdrücklich angegeben wird.

(4) Änderungen bei Ansprechpartnern, Leitung, Träger, Domain oder Vertretungsbefugnis sind unverzüglich im Konto zu aktualisieren.

§ 3 Vertragsschluss und Kostenfreiheit

(1) Der Nutzungsvertrag kommt zustande, wenn die Einrichtung ein Schul- oder Institutionskonto beantragt und der Betreiber dieses freischaltet oder wenn ein individuelles Angebot angenommen wird.

(2) Der reguläre Schulzugang ist unentgeltlich, soweit auf der Plattform oder in einem individuellen Angebot nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Eine kostenpflichtige Zusatzleistung entsteht nur nach gesonderter, eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichneter Bestellung.

(3) Der Betreiber kann den Zugang auf bestimmte Schulen, Regionen, Jahrgangsstufen, Nutzungskontingente oder Pilotgruppen beschränken, wenn dies vor Freischaltung transparent angezeigt oder individuell vereinbart wird.

(4) Die Einrichtung darf ihre Zugangsmöglichkeiten nicht an Dritte verkaufen oder gegen Entgelt weitergeben.

§ 4 Leistungsumfang des Schulzugangs

(1) Der Schulzugang kann insbesondere Lehrkräfte- oder Administrationskonten, Klassen- oder Zugangscodes, Informationsmaterialien, angeleitete Testdurchläufe, Ergebnis-PDFs, QR-Codes, Berufslisten, Unternehmenssuche sowie statistische oder organisatorische Übersichten umfassen.

(2) Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils freigeschalteten Oberfläche und einer etwaigen Auftragsbestätigung. Nicht freigeschaltete Funktionen sind nicht geschuldet.

(3) Soweit Übersichten oder Statistiken angeboten werden, dürfen sie nur Daten anzeigen, für deren Verarbeitung und Sichtbarkeit eine wirksame Grundlage besteht. Individuelle Testantworten oder Einzelergebnisse werden einer Schule nicht allein aufgrund eines Klassen- oder Zugangscodes sichtbar.

(4) Der Betreiber kann Materialien zur Unterrichtsplanung oder Berufsorientierung bereitstellen. Sie ersetzen keine schulrechtlich vorgeschriebenen Konzepte, Beratungen, Zustimmungen oder Dokumentationen.

§ 5 Konten, Rollen und Klassen- oder Zugangscodes

(1) Die Einrichtung bestimmt mindestens eine verantwortliche Administrationsperson. Diese verwaltet Rollen und entfernt Zugänge ausgeschiedener oder nicht mehr zuständiger Personen unverzüglich.

(2) Persönliche Lehrkräfte- oder Administrationskonten dürfen nicht gemeinsam genutzt werden. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln; verfügbare Mehrfaktor- oder Sicherheitsfunktionen sollen genutzt werden.

(3) Klassen- oder Zugangscodes dürfen nur an die vorgesehene Gruppe und über angemessene schulische Kommunikationswege verteilt werden. Eine Veröffentlichung auf offenen Webseiten oder öffentlichen Social-Media-Kanälen ist unzulässig.

(4) Bei Verdacht auf Verlust oder unbefugte Nutzung ist der Code zurückzusetzen und der Betreiber zu informieren. Der Betreiber darf betroffene Codes vorsorglich deaktivieren.

(5) Die Schule darf Jugendliche nicht auffordern, fremde Konten zu nutzen, AZM-Codes untereinander auszutauschen oder persönliche Ergebnisse öffentlich im Klassenverband offenzulegen.

§ 6 Minderjährige, Information und erforderliche Zustimmungen

(1) Die Einrichtung organisiert die Nutzung in Übereinstimmung mit den einschlägigen schul-, datenschutz- und jugendschutzrechtlichen Vorgaben sowie ihren internen Zuständigkeiten.

(2) Soweit für ein persönliches Nutzerkonto, eine freiwillige Ergebnisfreigabe, eine Kontaktaufnahme mit Unternehmen oder eine bestimmte Datenverarbeitung die Zustimmung gesetzlicher Vertreter oder eine andere Rechtsgrundlage erforderlich ist, stellt die Einrichtung deren Vorliegen in ihrem Verantwortungsbereich sicher.

(3) Wo eine pseudonyme Nutzung ohne Namensangabe ausreicht, soll die Einrichtung keine zusätzlichen Identifikationsdaten erheben oder an den Betreiber übermitteln.

(4) Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Die Verweigerung einer freiwilligen Freigabe persönlicher Ergebnisse darf nicht zu schulischen Nachteilen führen.

(5) Erziehungsberechtigte und Jugendliche sind in verständlicher Form darüber zu informieren, welche Funktionen verwendet werden, wer Ergebnisse sehen kann und wie eine Löschung oder Auskunft beantragt werden kann.

§ 7 Datenschutzrechtliche Rollen

(1) Betreiber und Einrichtung sind jeweils eigenständig verantwortlich, soweit sie personenbezogene Daten für eigene Zwecke und mit eigenen Mitteln verarbeiten, beispielsweise für Kontoverwaltung, Plattformbetrieb, schulische Organisation oder pädagogische Durchführung.

(2) Verarbeitet der Betreiber personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung der Einrichtung, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Diese Vereinbarung geht bei Widersprüchen vor.

(3) Die Einrichtung darf nur solche personenbezogenen Daten in AZUBI-O-MAT eingeben, deren Verarbeitung für die freigeschaltete Funktion erforderlich und rechtmäßig ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen nicht eingegeben werden, sofern eine Funktion dies nicht ausdrücklich vorsieht und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Einrichtung ist für eigene Informationspflichten, Berechtigungskonzepte, Löschfristen, Auskunftsprozesse und die Sicherheit ihrer Endgeräte verantwortlich.

(5) Der Betreiber stellt der Einrichtung keine persönlichen Testantworten oder Match-Ergebnisse zur Verfügung, sofern der betroffene Nutzer nicht eine klar bezeichnete Freigabe auslöst oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage und entsprechende Funktion bestehen.

§ 8 Pädagogisch zulässige Verwendung

(1) AZUBI-O-MAT darf zur Berufsorientierung, Unterrichtsvorbereitung, Reflexion persönlicher Interessen, Recherche von Berufen sowie Suche nach Ausbildungs- und Praktikumsmöglichkeiten eingesetzt werden.

(2) Match-Prozentwerte dürfen nicht als Schulnote, psychologische Diagnose, verbindliche Eignungsfeststellung, Disziplinarmaßnahme oder alleiniges Kriterium für Praktikums-, Kurs-, Schul- oder Berufsempfehlungen verwendet werden.

(3) Die Einrichtung soll Ergebnisse im Kontext erklären und darauf hinweisen, dass Interessen sich verändern, Ausbildungszugänge regional abweichen und persönliche Beratung sinnvoll sein kann.

(4) Eine Veröffentlichung von Klassenrankings, Vergleichen einzelner Jugendlicher oder Listen mit persönlichen Match-Ergebnissen ist unzulässig, sofern nicht eine besondere gesetzliche Grundlage und ein legitimer pädagogischer Zweck bestehen.

(5) Schulen dürfen Unternehmen keinen Zugang zu individuellen Schülerprofilen, Antworten oder Ergebnissen verschaffen, es sei denn, der betroffene Nutzer hat die konkrete Weitergabe selbst veranlasst oder es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

§ 9 Pflichten der Einrichtung bei der Durchführung

(1) Die Einrichtung sorgt für geeignete Aufsicht, altersangemessene Einführung und eine technisch sichere Durchführung.

(2) Sie stellt sicher, dass eingesetzte Geräte, Browser, Netzwerke und PDF- oder QR-Funktionen ordnungsgemäß funktionieren und keine fremden Sitzungen oder Ergebnisse auf gemeinsam genutzten Geräten geöffnet bleiben.

(3) Ergebnisse sind nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen oder gemeinsam genutzten Geräten zu schließen; heruntergeladene PDFs sind nach dem schulischen Lösch- und Berechtigungskonzept zu behandeln.

(4) Die Einrichtung unterlässt automatisierte Massenzugriffe, Scraping, Vervielfältigung der Berufsdatenbank, technische Umgehungen sowie die Weitergabe von Plattforminhalten an konkurrierende Datenbanken oder KI-Trainingssysteme.

(5) Sicherheits- oder Missbrauchsvorfälle sind unverzüglich über die vorgesehenen Kontaktwege zu melden.

§ 10 Unterrichtsmaterialien, Ausdrucke und Kennzeichen

(1) Die Einrichtung erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht, freigegebene Unterrichts- und Informationsmaterialien innerhalb ihrer eigenen pädagogischen Arbeit zu verwenden, auf schulischen Geräten anzuzeigen und in angemessenem Umfang für Teilnehmende auszudrucken.

(2) Ergebnis-PDFs dürfen von den jeweiligen Nutzern oder mit deren Berechtigung für Beratungsgespräche und Unterrichtszwecke verwendet werden.

(3) Eine kommerzielle Weiterveräußerung, Veröffentlichung vollständiger Datenbestände, Entfernung von Herkunftshinweisen oder Nutzung der Marke AZUBI-O-MAT für den Eindruck einer offiziellen Partnerschaft ist ohne vorherige Zustimmung unzulässig.

(4) Stellt die Einrichtung eigene Logos, Texte oder Materialien bereit, behält sie ihre Rechte und räumt dem Betreiber die für die vereinbarte Anzeige und technische Verarbeitung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sie bestätigt, dass die erforderlichen Rechte vorliegen.

§ 11 Meldungen, Moderation und Sperrung

(1) Für Inhalte, Meldungen und Moderationsentscheidungen gilt Anlage 1.

(2) Der Betreiber kann einzelne Konten, Klassen- oder Zugangscodes oder Funktionen beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, eine Sicherheitsgefahr, unzulässige Datenweitergabe oder eine Rechtsverletzung bestehen.

(3) Soweit möglich, wird zunächst die betroffene Funktion oder Person beschränkt. Die gesamte Einrichtung wird nur gesperrt, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen oder eine dringende Gefahr besteht.

(4) Die Einrichtung erhält eine Begründung und eine elektronische Beschwerdemöglichkeit, soweit rechtliche, behördliche oder sicherheitsbezogene Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 12 Verfügbarkeit und Änderungen des Schulangebots

(1) Der Betreiber erbringt freigeschaltete Funktionen mit angemessener fachlicher und technischer Sorgfalt. Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie in einem individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Wartung, Sicherheitsupdates, Störungen externer Netze und technische Weiterentwicklungen können zu zeitweisen Einschränkungen führen. Planbare wesentliche Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt.

(3) Unentgeltliche Schul- und Zusatzfunktionen können aus sachlichen Gründen weiterentwickelt, ersetzt oder eingestellt werden. Bei einer wesentlichen Einschränkung eines aktiv genutzten Schulzugangs wird die Einrichtung grundsätzlich mindestens 30 Tage vorher informiert, sofern keine dringenden Sicherheits- oder Rechtsgründe vorliegen.

(4) Berufs-, Matching- und Vergütungsdaten können jederzeit aktualisiert werden.

§ 13 Laufzeit und Beendigung

(1) Der unentgeltliche Schulvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von der Einrichtung jederzeit in Textform oder über die Kontofunktion gekündigt werden.

(2) Der Betreiber kann den unentgeltlichen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Eine Kündigung oder Sperrung aus wichtigem Grund ist ohne Frist möglich, insbesondere bei schwerem Missbrauch, fehlender Berechtigung, Sicherheitsgefahren oder gesetzlichen Verpflichtungen.

(3) Vor einer planmäßigen Beendigung soll die Einrichtung Gelegenheit erhalten, eigene Inhalte und zulässige Übersichten über vorhandene Exportfunktionen zu sichern.

(4) Nach Vertragsende werden institutionelle Zugänge deaktiviert. Persönliche Nutzerkonten bestehen nur fort, wenn sie unabhängig vom Schulzugang wirksam geführt werden können und die Voraussetzungen aus Dokument 1 erfüllt sind.

(5) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

§ 14 Haftung und Verantwortlichkeit

(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht, bei Arglist sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Einrichtung ist für ihre pädagogischen Entscheidungen, Zugangsorganisation, eigenen Geräte, eigenen Datenbestände und die rechtmäßige Verarbeitung in ihrem Verantwortungsbereich verantwortlich.

(4) Beruht ein Anspruch Dritter auf einem von der Einrichtung schuldhaft bereitgestellten rechtswidrigen Inhalt oder einer schuldhaften unzulässigen Datenweitergabe, stellt die Einrichtung den Betreiber im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Verteidigungskosten frei. Der Betreiber informiert die Einrichtung unverzüglich und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen ab.

(5) Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 15 Änderungen, Recht und Gerichtsstand

(1) Änderungen dieser Bedingungen erfolgen nach den in Dokument 1 § 18 beschriebenen Grundsätzen. Bei individuell vereinbarten entgeltlichen Zusatzleistungen gelten Änderungen nur nach Maßgabe der Auftragsbestätigung oder einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ist die Einrichtung Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Betreibers ausschließlicher Gerichtsstand; der Betreiber darf auch am allgemeinen Gerichtsstand der Einrichtung klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.

(5) Vertragssprache ist Deutsch.


Anlagen

Die Anlagen gelten ergänzend, soweit auf sie verwiesen wird. Sie stehen vollständig bei den Nutzungsbedingungen für private Nutzer.

Die Datenschutzerklärung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und ist kein Ersatz für diese Vertragsbedingungen. Wer den Betreiber sucht, findet ihn im Impressum.