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Ausbildungsbetrieb wechseln: So klappt der Wechsel ohne Lücke
Ausbildungsbetrieb wechseln: Wann es geht, welche Fristen gelten, warum ein Aufhebungsvertrag oft der beste Weg ist und wie du den Wechsel ohne Lücke schaffst.
von Andreas Jäger
Es läuft nicht rund in deiner Ausbildung und du denkst darüber nach, den Ausbildungsbetrieb zu wechseln? Das ist erlaubt, es passiert oft und es ist kein Makel. Entscheidend ist, dass du den Wechsel richtig angehst. Hier findest du die Regeln, die Fristen und die Reihenfolge, mit der du ohne Lücke und ohne Streit ins neue Unternehmen kommst.
Ausbildungsbetrieb wechseln: Das solltest du zuerst wissen
Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs bedeutet nicht, dass deine Ausbildung von vorne beginnt. Du lernst denselben Beruf weiter, nur in einem anderen Unternehmen. Deine bisherige Ausbildungszeit geht dabei in der Regel nicht verloren. Dazu später mehr.
Du bist mit dem Gedanken auch nicht allein. Nach dem Datenreport des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wird seit Jahren knapp jeder dritte Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst, zuletzt 29,7 Prozent im Berichtsjahr 2023 (Quelle: BIBB-Datenreport 2025, https://www.bibb.de/datenreport/de/index.php). Wichtig dabei: Eine gelöste Vertragsbeziehung ist kein Ausbildungsabbruch. Ein großer Teil dieser Auszubildenden schließt kurz darauf einen neuen Vertrag ab, oft im gleichen Beruf bei einem anderen Unternehmen. Genau das ist ein Betriebswechsel.
Die rechtliche Grundlage für alles, was jetzt kommt, steht im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die wichtigsten Paragrafen sind § 20 (Probezeit), § 22 (Kündigung) und § 23 (Schadensersatz). Für Handwerksberufe gilt die Handwerksordnung, die Regeln sind hier aber dieselben.
Gute Gründe für einen Wechsel des Ausbildungsbetriebs
Nicht jeder schlechte Tag ist ein Grund zu gehen. Es gibt aber Situationen, in denen ein Wechsel der richtige Schritt ist:
- Du wirst nicht richtig ausgebildet. Du machst überwiegend Tätigkeiten, die nichts mit deinem Beruf zu tun haben, etwa dauerhaft nur Putzen, Botengänge oder Hilfsarbeiten. Das Unternehmen ist nach § 14 BBiG verpflichtet, dir die Inhalte des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln.
- Es gibt keinen Ausbilder mehr oder niemand kümmert sich um dich.
- Die Vergütung kommt wiederholt zu spät oder gar nicht.
- Du wirst beleidigt, gemobbt oder belästigt und Gespräche haben nichts geändert.
- Das Unternehmen schließt, meldet Insolvenz an oder gibt den Standort auf.
- Du ziehst um und der Weg wird unzumutbar.
- Die Chemie stimmt nach ehrlichen Versuchen einfach nicht.
Bevor du wechselst, rede. Zuerst mit deinem Ausbilder oder deiner Ausbilderin, dann bei Bedarf mit der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), falls es sie gibt. Bringt das nichts, sind die Ausbildungsberater der zuständigen Kammer (IHK oder Handwerkskammer) deine wichtigste Anlaufstelle. Sie kennen beide Seiten, vermitteln kostenlos und wissen genau, welche Unternehmen in deiner Region gerade Auszubildende suchen. Bei ernsten Konflikten gibt es außerdem den Schlichtungsausschuss der Kammer, der vor einem Gang zum Arbeitsgericht angerufen werden muss.
Die wichtigste Regel: Erst der neue Platz, dann die Kündigung
Dazu kommt ein finanzieller Grund. Wer seine Ausbildung selbst beendet und danach ohne Anschluss dasteht, riskiert bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Das gilt auch bei einem Aufhebungsvertrag, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Mit einem nahtlosen Wechsel stellt sich diese Frage gar nicht.
Kündigung in der Probezeit: einfach und ohne Frist
Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit. Sie dauert nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Angabe eines Grundes (§ 22 Abs. 1 BBiG). Das gilt für dich genauso wie für das Unternehmen.
Merkst du also schon in den ersten Wochen, dass es nicht passt, ist der Wechsel unkompliziert. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, dazu gleich mehr. Ab dem Tag, an dem sie beim Unternehmen ankommt, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
Kündigung nach der Probezeit: Hier wird es anspruchsvoller
Nach der Probezeit schützt das Gesetz die Ausbildung sehr stark. Das ist gut für dich, weil das Unternehmen dich nicht mehr ohne Weiteres loswerden kann. Es bedeutet aber auch, dass du selbst nicht mehr so einfach gehen kannst. Es gibt drei Wege.
Weg 1: Die ordentliche Kündigung mit vier Wochen Frist
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG darfst du mit einer Frist von vier Wochen kündigen, aber nur, wenn du die Berufsausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf erlernen willst. Willst du deinen Beruf weiterlernen, nur woanders, greift dieses Kündigungsrecht nicht. Das überrascht viele: Für den reinen Betriebswechsel im gleichen Beruf gibt es keine ordentliche Kündigung.
Weg 2: Der Aufhebungsvertrag, der übliche Weg beim Betriebswechsel
In der Praxis läuft der Wechsel im gleichen Beruf fast immer über einen Aufhebungsvertrag. Du und das Unternehmen einigen sich schriftlich darauf, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Datum zu beenden. Beide unterschreiben, fertig. Es gibt keine Frist und keinen Grund, den du nachweisen musst.
Der Haken: Das Unternehmen muss zustimmen, ein Anspruch besteht nicht. Die meisten Unternehmen lassen dich aber ziehen, wenn du fair bist. Niemand hat etwas davon, jemanden gegen seinen Willen zu halten. Hilfreich ist, wenn du ein Datum vorschlägst, das dem Unternehmen eine Übergabe ermöglicht, und wenn du das Gespräch ruhig und ohne Vorwürfe führst. Lehnt das Unternehmen trotzdem ab, schalte die Ausbildungsberatung der Kammer ein.
Weg 3: Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Liegt ein wichtiger Grund vor, kannst du nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist etwas, das dir die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar macht. Beispiele aus der Rechtsprechung sind wiederholt nicht gezahlte Vergütung, dauerhaft ausbildungsfremde Tätigkeiten, schwere Beleidigungen, Belästigung oder Verstöße gegen den Jugendarbeitsschutz.
Zwei Dinge musst du dabei beachten. Erstens: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem du von dem Grund erfahren hast (§ 22 Abs. 4 BBiG). Zweitens: Der Grund muss in der Kündigung schriftlich genannt werden, sonst ist sie unwirksam (§ 22 Abs. 3 BBiG). Die Hürde ist hoch und im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht. Sprich vorher mit der Kammer oder einer Rechtsberatung, zum Beispiel der Gewerkschaft, wenn du Mitglied bist.
| Deine Situation | Dein Weg | Frist | Form |
|---|---|---|---|
| Du bist noch in der Probezeit | Kündigung, ohne Grund | Keine, wirkt sofort | Schriftlich mit Unterschrift |
| Nach der Probezeit, gleicher Beruf, anderes Unternehmen | Aufhebungsvertrag | Frei vereinbar | Schriftlich, beide Seiten unterschreiben |
| Nach der Probezeit, du willst einen anderen Beruf lernen | Ordentliche Kündigung | 4 Wochen | Schriftlich, Grund angeben |
| Nach der Probezeit, du willst die Ausbildung ganz aufgeben | Ordentliche Kündigung | 4 Wochen | Schriftlich, Grund angeben |
| Schwerwiegender Grund (z. B. keine Vergütung, Belästigung) | Fristlose Kündigung | Innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis | Schriftlich, Grund zwingend nennen |
Formalien, die über Wirksamkeit entscheiden
Bei der Kündigung eines Ausbildungsvertrags zählt die Form. Ein Fehler macht die ganze Kündigung unwirksam.
- Schriftform heißt Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Anruf reichen nicht (§ 22 Abs. 3 BBiG).
- Bist du unter 18, müssen deine Eltern oder gesetzlichen Vertreter mit unterschreiben. Ohne ihre Zustimmung ist deine Kündigung unwirksam. Auch der Aufhebungsvertrag braucht ihre Unterschrift.
- Bei der fristlosen Kündigung und bei der ordentlichen Kündigung nach der Probezeit muss der Grund im Schreiben stehen.
- Lass dir den Empfang bestätigen. Übergib das Schreiben persönlich gegen Unterschrift oder schicke es per Einwurf-Einschreiben.
- Behalte eine Kopie von allem.
- Du hast Anspruch auf ein Zeugnis über die bisherige Ausbildung (§ 16 BBiG). Fordere es an, denn es gehört in deine Bewerbung.
Ein Wort zum Schadensersatz: § 23 BBiG erlaubt es, dass die Seite, die eine vorzeitige Beendigung nach der Probezeit zu vertreten hat, der anderen Seite Schaden ersetzt. Bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag spielt das in der Praxis keine Rolle. Bei einer ordentlichen Kündigung, weil du einen anderen Beruf lernen willst, schließt das Gesetz den Anspruch ausdrücklich aus. Relevant wird er fast nur, wenn jemand vertragsbrüchig wird. Im Zweifel fragst du auch hier die Kammer.
Was mit deiner bisherigen Ausbildungszeit passiert
Beim Wechsel im gleichen Beruf schließt du mit dem neuen Unternehmen einen neuen Ausbildungsvertrag. Darin wird festgehalten, dass deine bisherige Ausbildungszeit angerechnet wird und die Ausbildung entsprechend kürzer läuft. Die Kammer prüft das bei der Eintragung des Vertrags. Voraussetzung ist, dass es sich um denselben Ausbildungsberuf handelt. Wechselst du den Beruf, kann Zeit angerechnet werden, wenn die Inhalte verwandt sind. Das entscheidet die Kammer im Einzelfall.
Eine schon abgelegte Zwischenprüfung bleibt gültig. Die Berufsschule bleibt in den meisten Fällen dieselbe, weil sie sich nach dem Beruf und der Region richtet. Liegt das neue Unternehmen weiter weg, kann ein Schulwechsel nötig sein. Informiere die Schule in jedem Fall früh.
Beim Geld beginnst du nicht bei null. Die Vergütung richtet sich nach dem neuen Unternehmen, dem dort geltenden Tarifvertrag und deinem Ausbildungsjahr. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt überall.
Beachte: Auch im neuen Unternehmen gibt es wieder eine Probezeit. Das schreibt § 20 BBiG für jeden Ausbildungsvertrag vor. In dieser Zeit können beide Seiten wieder ohne Frist kündigen.
So findest du den neuen Ausbildungsplatz
Der Ausbildungsmarkt spielt dir in die Karten. Viele Unternehmen suchen dringend Auszubildende, und jemand, der schon ein Jahr Ausbildung mitbringt, ist für sie wertvoll. Diese Wege führen am schnellsten zum Ziel:
- Die Ausbildungsberatung deiner Kammer. Sie weiß oft, welche Unternehmen kurzfristig Plätze frei haben, und kann dich direkt vermitteln.
- Die Lehrstellenbörsen der IHK und der Handwerkskammern sowie die Ausbildungsplätze bei der Agentur für Arbeit.
- Die Ausbildungsplätze und Unternehmensprofile auf Azubi-O-Mat. Dort siehst du auf einer Karte, welche Unternehmen in deiner Nähe deinen Beruf ausbilden, und auf jedem Profil unter „Was dich erwartet", wie der Betrieb ausbildet: Lehrwerkstatt, Ausbilder, Prüfungsvorbereitung, Übernahme. Genau die Dinge, die dir im alten Betrieb gefehlt haben, kannst du so vorher prüfen.
- Dein eigenes Netzwerk: Berufsschullehrer, Mitschüler aus der Berufsschule und ehemalige Praktikumsbetriebe wissen häufig von freien Plätzen.
In der Bewerbung solltest du den Wechsel kurz und sachlich erklären. Ein Satz reicht: „Ich möchte meine Ausbildung in einem Unternehmen fortsetzen, das den Ausbildungsplan vollständig abdeckt." Schlechte Worte über das alte Unternehmen gehören nicht in die Bewerbung und nicht ins Vorstellungsgespräch. Unternehmen wollen sehen, dass du deinen Beruf weiterlernen willst, nicht, dass du ein Problem mitbringst.
Der Ablauf in sechs Schritten
- Problem benennen und das Gespräch im Unternehmen suchen. Notiere dir Vorfälle mit Datum, falls es später um einen wichtigen Grund geht.
- Ausbildungsberatung der Kammer kontaktieren und deine Lage schildern.
- Klären, ob du den Beruf behalten willst. Im Zweifel den Test machen.
- Neuen Ausbildungsplatz suchen und den neuen Vertrag unterschreiben, inklusive Anrechnung der bisherigen Zeit.
- Altes Ausbildungsverhältnis beenden: Aufhebungsvertrag oder Kündigung, schriftlich, mit Unterschrift der Eltern, wenn du minderjährig bist.
- Zeugnis anfordern, Berufsschule informieren und mit allen Unterlagen im neuen Unternehmen starten. Das neue Unternehmen meldet den Vertrag bei der Kammer an.
Häufige Fragen zum Wechsel des Ausbildungsbetriebs
Kann man den Ausbildungsbetrieb einfach wechseln?
Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich, aber der Weg hängt davon ab, wo du stehst. In der Probezeit kündigst du ohne Frist und ohne Grund. Nach der Probezeit geht der Wechsel im gleichen Beruf in der Regel über einen Aufhebungsvertrag mit deinem Unternehmen.
Wie kann ich als Azubi nach der Probezeit kündigen?
Eine ordentliche Kündigung mit vier Wochen Frist ist nach der Probezeit nur erlaubt, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst. Für den Wechsel im gleichen Beruf brauchst du einen Aufhebungsvertrag oder einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Ausbildung?
In der Probezeit gibt es keine Frist. Danach beträgt die Frist für die ordentliche Kündigung durch Auszubildende vier Wochen. Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund musst du innerhalb von zwei Wochen handeln, nachdem du von dem Grund erfahren hast.
Muss mein Unternehmen dem Wechsel zustimmen?
Bei einem Aufhebungsvertrag ja, denn er ist eine Vereinbarung beider Seiten. Bei einer Kündigung in der Probezeit oder einer wirksamen fristlosen Kündigung nicht. In der Praxis stimmen die meisten Unternehmen zu, besonders wenn die Kammer vermittelt.
Verliere ich beim Wechsel meine bisherige Ausbildungszeit?
Nein. Bleibst du im gleichen Beruf, wird die bisherige Zeit im neuen Vertrag angerechnet. Die Kammer prüft das bei der Eintragung. Eine bereits bestandene Zwischenprüfung bleibt gültig.
Muss ich auch die Berufsschule wechseln?
Meistens nicht. Die Berufsschule hängt vom Beruf und vom Schulbezirk ab, nicht vom Unternehmen. Nur wenn das neue Unternehmen in einem anderen Bezirk liegt, kann ein Schulwechsel nötig werden.
Kann mir das Unternehmen kündigen, wenn es erfährt, dass ich wechseln will?
Nach der Probezeit darf das Unternehmen nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dass du dich woanders bewirbst, ist kein wichtiger Grund. Eine ordentliche Kündigung durch das Unternehmen gibt es nach der Probezeit nicht.
Wer hilft mir bei Streit mit dem Ausbildungsbetrieb?
Die Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer (IHK oder Handwerkskammer) berät kostenlos und vermittelt. Bei ernsten Konflikten entscheidet der Schlichtungsausschuss der Kammer, bevor das Arbeitsgericht zuständig wird. Gewerkschaftsmitglieder bekommen außerdem Rechtsberatung von ihrer Gewerkschaft.
Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist kein Rückschritt, sondern oft die Entscheidung, die deine Ausbildung rettet. Mit der richtigen Reihenfolge, erst der neue Platz, dann die saubere Beendigung, kommst du ohne Lücke ans Ziel.
Über den Autor
Andreas Jäger
Gründer und Geschäftsführer